Energy Sharing als Mieter: Kann ich mitmachen?
Rechtsstand: Oktober 2026 · Was ist neu?
Kurz gesagt: Ja. Als Strombezieher brauchen Sie kein eigenes Dach, sondern eine Anlage in Ihrem Netzgebiet, einen Betreiber, der Ihnen Strom abgibt, und eine Viertelstundenmessung an Ihrem Zähler. Finanziell lohnt es sich für Sie nur, wenn der vereinbarte Preis niedrig ist; viele machen vor allem mit, weil sie Strom aus der Nachbarschaft nutzen wollen.
Was gilt für Mieter?
Energy Sharing nach § 42c EnWG richtet sich an Letztverbraucher, also an alle, die Strom beziehen. Ob Sie Eigentümer oder Mieterin sind, spielt dafür keine Rolle. Sie schließen mit dem Anlagenbetreiber zwei Verträge: einen Liefervertrag und einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Ihr Anteil und der Preis stehen.
Was brauchen Sie?
- Eine Anlage in Ihrem Netzgebiet. Ob jemand in Ihrer Nachbarschaft Strom abgibt, erfahren Sie am besten im Haus, im Verein, bei der Wohnungsgenossenschaft oder bei Initiativen vor Ort. Die Sonnenkarte zeigt, wo viel Solarleistung installiert ist, nennt aber keine Betreiber.
- Einen passenden Zähler. An Ihrer Verbrauchsstelle wird in Viertelstunden gemessen. Den Einbau eines intelligenten Messsystems können Sie bei Ihrem Messstellenbetreiber beauftragen; so geht es.
- Einen Lieferanten für den übrigen Strom. Die Anlage deckt Ihren Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit. Den Lieferanten für den Rest dürfen Sie frei wählen; in der Praxis kann ein Wechsel nötig sein, weil das Modell über einen Dienstleister oder Lieferanten läuft.
Was kostet es?
Sie zahlen für jede geteilte Kilowattstunde den vereinbarten Preis und zusätzlich Netzentgelt, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen, die Abwicklung und Umsatzsteuer. Das sind 2026 je nach Stadt zwischen 15,1 und 22,7 Cent pro Kilowattstunde brutto zusätzlich zum vereinbarten Preis. Dazu können Kosten für den Smart Meter kommen. Deshalb lohnt es sich nur bei einem niedrigen vereinbarten Preis. Was in Ihrer Stadt gilt, zeigt der Sparrechner; wählen Sie auf der Städteübersicht Ihre Stadt.
Was Sie vor Vertragsschluss bekommen müssen
Der Betreiber muss Sie in Textform informieren, dass die Anlage Ihren Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt, dass Sie ergänzenden Strom brauchen und dass dieser teurer sein kann als eine Vollversorgung. Ihr Recht, den Lieferanten für den Ergänzungsstrom zu wählen, darf der Vertrag nicht einschränken.
Wann ist es einfacher?
Wohnen alle Beteiligten im selben Haus, kann die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) einfacher sein, weil der Strom das öffentliche Netz nicht verlässt. Fragen Sie Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter, ob eine Anlage auf dem Haus geplant ist. Den Unterschied erklärt die Seite Was regelt § 42c EnWG?.
Und wenn ich selbst Strom erzeugen will?
Dann sind Sie Anlagenbetreiber. Was dann gilt, steht in Solarstrom an Nachbarn verkaufen.
Wo bekomme ich Hilfe?
Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale oder eine Energieberatung in Ihrer Stadt. Diese Seite ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Beratung.
Weitere Fragen
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Energieberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext; Angaben ohne Gewähr. Quellen: die verlinkten Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de und die Bundesnetzagentur. Rechtsstand Oktober 2026.