Smart Meter beantragen: So kommen Sie zu Viertelstundenwerten

Rechtsstand: Oktober 2026 · Was ist neu?

Kurz gesagt: Wer Energy Sharing nutzen will, braucht an jeder beteiligten Verbrauchsstelle und an der Solaranlage eine Messung in Viertelstunden. Die liefert ein intelligentes Messsystem, umgangssprachlich Smart Meter. Sie können den Einbau bei Ihrem Messstellenbetreiber beauftragen; der soll ihn innerhalb von vier Monaten erledigen.

Warum brauche ich überhaupt einen Smart Meter?

Beim Energy Sharing wird Viertelstunde für Viertelstunde abgerechnet, wie viel Solarstrom ein Abnehmer genutzt hat. Das setzt voraus, dass man weiß, wie viel er in genau diesem Moment verbraucht hat. § 42c EnWG verlangt deshalb, dass der Strombezug an jeder belieferten Verbrauchsstelle und die Erzeugung der Anlage mit einer Zählerstandsgangmessung oder einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung erfasst werden. Ein herkömmlicher Zähler, den man einmal im Jahr abliest, reicht dafür nicht.

Wer baut den Zähler ein?

Zuständig ist der Messstellenbetreiber. Wer das bei Ihnen ist, steht in der Regel auf Ihrer Stromrechnung oder Ihrem Zählerschild. Grundzuständig ist nach § 2 Nummer 4 MsbG der Netzbetreiber, sofern er diese Aufgabe nicht an ein anderes Unternehmen übertragen hat. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Stromanbieter oder Netzbetreiber nach.

Welches Recht habe ich?

Nach § 34 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) können unter anderem Letztverbraucher, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer seit dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung ihrer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem verlangen – innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung. Das ist eine Zusatzleistung des Messstellenbetreibers, die er diskriminierungsfrei anbieten muss.

Was darf das kosten?

Für diese Zusatzleistung darf der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 35 MsbG ein angemessenes zusätzliches Entgelt erheben. Als angemessen wird vermutet, wenn brutto nicht mehr als einmalig 100 Euro berechnet werden und bei optionalen Einbaufällen ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro im Jahr. Dazu kommen die regulären laufenden Entgelte für den Messstellenbetrieb nach § 30 MsbG; die Höhe hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel vom Verbrauch und davon, ob der Einbau Pflicht oder freiwillig ist. Der Sparrechner rechnet deshalb mit einem Betrag für Mehrkosten, den Sie ändern können.

So gehen Sie vor

  1. Messstellenbetreiber herausfinden. Stromrechnung oder Zählerschild prüfen.
  2. Einbau beauftragen. Schriftlich oder über das Kundenportal. Nennen Sie Ihre Zählernummer, die Adresse und dass Sie das intelligente Messsystem als Zusatzleistung nach § 34 Absatz 2 MsbG wünschen. Bewahren Sie die Bestätigung mit Datum auf.
  3. Frist notieren. Vier Monate ab Beauftragung. Rechnen Sie das Datum aus und tragen Sie sich eine Erinnerung ein.
  4. Kosten prüfen. Lassen Sie sich das Angebot mit allen Entgelten nennen und vergleichen Sie mit den oben genannten Beträgen.
  5. Nachfragen und beschweren. Wird die Frist überschritten, fragen Sie schriftlich nach und beschweren Sie sich beim Messstellenbetreiber. Hilft er der Beschwerde nicht ab, können Sie die Schlichtungsstelle Energie anrufen; Streit über die Messung ist nach § 111b EnWG ausdrücklich erfasst.

Gilt das auch für die Solaranlage?

Ja. Auch die erzeugte Strommenge der Anlage muss in Viertelstunden erfasst werden. Als Anlagenbetreiber können Sie die Ausstattung ebenfalls verlangen. Wenn Sie unsicher sind, welche Zähler an Ihrer Anlage nötig sind, fragen Sie Ihren Netzbetreiber oder einen Elektrofachbetrieb.

Lohnt sich der Aufwand?

Das hängt davon ab, wie viel Strom Sie teilen. Für Strombezieher lohnt es sich nur bei einem niedrigen vereinbarten Preis, denn Netzentgelt, Abgaben, Umsatzsteuer und Abwicklung kommen obendrauf. Rechnen Sie vorher im Sparrechner durch, ob es für Sie passt, und lesen Sie, was beim Verkauf von Solarstrom an Nachbarn sonst noch gilt.

Weitere Fragen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Energieberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext; Angaben ohne Gewähr. Quellen: die verlinkten Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de und die Bundesnetzagentur. Rechtsstand Oktober 2026.