Was regelt § 42c EnWG? Energy Sharing einfach erklärt

Rechtsstand: Oktober 2026 · Was ist neu?

Kurz gesagt: § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist die Rechtsgrundlage für Energy Sharing in Deutschland. Er erlaubt Betreibern von Anlagen für erneuerbare Energien, ihren Strom über das öffentliche Netz mit anderen Verbrauchern „gemeinsam zu nutzen“. Seit dem 1. Juni 2026 müssen Netzbetreiber das ermöglichen.

Diese Seite fasst den Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de in einfacher Sprache zusammen. Sie ersetzt ihn nicht; maßgeblich ist der Wortlaut.

Absatz 1: Die Voraussetzungen

Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (oder eines Speichers, der nur erneuerbaren Strom enthält) darf Strom mit anderen Letztverbrauchern gemeinsam nutzen, wenn:

Absatz 2: Unternehmen

Unternehmen gelten nur dann als Letztverbraucher im Sinne der Regelung, wenn sie Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind (nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG). Große Unternehmen sind ausgeschlossen.

Absatz 3: Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung

Er muss mindestens regeln, wie viel Strom der Abnehmer nutzen darf, nach welchem Aufteilungsschlüssel und ob (und wie viel) er dafür zahlt, in Cent pro Kilowattstunde.

Absatz 4: Wo und ab wann?

Netzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung ermöglichen:

Welcher Netzbetreiber in Ihrer Stadt zuständig ist und wie hoch dort das Netzentgelt ist, steht auf der Seite Ihrer Stadt; die Übersicht der Städte führt dorthin.

Absatz 5: Dienstleister

Der Betreiber darf Dritte beauftragen, zum Beispiel für die Zusammenarbeit mit Netzbetreibern und Lieferanten, den Abschluss der Verträge und die Abrechnung oder die Installation, Messung und Wartung der Anlage. Für diese Dritten gilt die Beschränkung auf nicht gewerbliche Betreiber nicht.

Absatz 6: Schutz der Abnehmer

Der Betreiber muss nicht die komplette Versorgung sicherstellen. Er muss aber jeden Abnehmer vor Vertragsschluss in Textform darüber informieren, dass die Anlage den Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, dass ergänzender Strombezug nötig ist und dass dieser teurer sein kann als eine Vollversorgung. Der Abnehmer darf seinen Lieferanten für den ergänzenden Strom frei wählen. Steht die Anlage über längere Zeit still, muss der Betreiber das mitteilen.

Was passiert in der Praxis?

Nach einer Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2026 läuft Energy Sharing in der Praxis über einen Lieferanten oder Direktvermarkter, der den geteilten Strom bilanziert und abrechnet; Lieferanten sind nicht verpflichtet, das anzubieten. Bürgerenergie-Verbände kritisieren diese Auslegung. Die Praxis entwickelt sich gerade, Angebote entstehen erst. Aktuelle Änderungen stehen unter Was ist neu?.

Wie unterscheidet sich das von § 42b und Mieterstrom?

§ 42b EnWG (gemeinschaftliche Gebäudeversorgung) betrifft Strom aus einer Gebäudestromanlage, der ohne Durchleitung durch ein Netz im selben Gebäude oder in einer Nebenanlage genutzt wird. Beim Energy Sharing nach § 42c läuft der Strom dagegen durch das öffentliche Netz; Anlage und Abnehmer können deshalb weiter voneinander entfernt liegen. Mieterstrom (§ 21 Absatz 3 EEG, § 42a EnWG) wird ebenfalls ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert, im selben Gebäude oder im selben Quartier. Anders als beim Energy Sharing muss ein Mieterstromvertrag die vollständige Versorgung vorsehen, auch für Zeiten ohne Sonnenstrom. Wohnen alle Beteiligten im selben Haus, ist § 42b oft einfacher.

Was heißt das für mich?

Weitere Fragen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Energieberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext; Angaben ohne Gewähr. Quellen: die verlinkten Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de und die Bundesnetzagentur. Rechtsstand Oktober 2026.