Solarstrom an Nachbarn verkaufen: Was ist erlaubt?

Rechtsstand: Oktober 2026 · Was ist neu?

Kurz gesagt: Ja. Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Sie Strom aus Ihrer Solaranlage an Nachbarinnen und Nachbarn in Ihrem Netzgebiet abgeben – auch über die Straße hinweg. Dafür nutzen Sie das öffentliche Stromnetz, brauchen aber Verträge, eine viertelstündliche Messung und meist einen Dienstleister, der die Abwicklung übernimmt.

Wer darf Strom abgeben?

Die Regeln stehen in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Danach kann der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien den Strom mit anderen Letztverbrauchern „gemeinsam nutzen“. Betreiber kann sein:

Wichtig: Der Betrieb der Anlage darf weder überwiegend gewerblich noch überwiegend beruflich selbständig sein. Es geht also um Bürgerenergie, nicht um ein Stromgeschäft. Unternehmen können als Abnehmer mitmachen, wenn sie Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen sind.

Was muss gegeben sein?

Was steht im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung?

Das Gesetz verlangt mindestens drei Punkte:

  1. wie viel Strom der Abnehmer nutzen darf,
  2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich sein Anteil ergibt,
  3. ob er etwas dafür zahlt und wenn ja, wie viele Cent pro Kilowattstunde.

Den Preis vereinbaren Sie also selbst. Er darf auch null sein, wenn Sie Ihren Strom verschenken wollen.

Was müssen Sie Abnehmern vorher sagen?

Sie müssen jeden Abnehmer vor Vertragsschluss in Textform darüber informieren, dass Ihre Anlage seinen Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, dass er ergänzend Strom beziehen muss und dass dieser Ergänzungsbezug teurer sein kann als ein Vertrag, der alles abdeckt. Seinen Lieferanten für den restlichen Strom darf er frei wählen; das dürfen Sie im Vertrag nicht einschränken. Steht die Anlage über längere Zeit still – aus anderen Gründen als Wetter oder Tageszeit –, müssen Sie ihn rechtzeitig informieren.

Dienstleister übernehmen die Abwicklung

Das Gesetz erlaubt es ausdrücklich, Dritte zu beauftragen, zum Beispiel für die Zusammenarbeit mit Netzbetreibern, den Abschluss der Verträge, die Abrechnung oder Installation und Wartung der Anlage. Nach einer Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2026 läuft Energy Sharing in der Praxis über einen Lieferanten oder Direktvermarkter, der den geteilten Strom bilanziert. Lieferanten sind nicht verpflichtet, das anzubieten. Das Angebot entsteht gerade erst; vergleichen Sie Angebote. Als grobe Annahme setzt der Sparrechner 1,5 Cent pro Kilowattstunde für die Abwicklung an – das ist eine Annahme, keine amtliche Zahl.

Welchen Preis können Sie nehmen?

Für Strom, den Sie ins Netz einspeisen, bekommen neue Anlagen auf Gebäuden bis 10 kWp mit Teileinspeisung seit August 2026 eine Vergütung von 7,70 Cent pro Kilowattstunde (Bundesnetzagentur). Jede geteilte Kilowattstunde bringt Ihnen den vereinbarten Preis statt dieser Vergütung. Ihre Nachbarn zahlen dagegen zusätzlich zum vereinbarten Preis Netzentgelt, Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen, die Abwicklung und Umsatzsteuer. Das sind 2026 je nach Stadt zwischen 15,1 und 22,7 Cent pro Kilowattstunde brutto (Preisblätter 2026; die Aufschlüsselung für Ihre Stadt steht bei den häufigen Fragen auf der Seite Ihrer Stadt, siehe Städteübersicht). Ob es einen Preis gibt, bei dem beide Seiten gewinnen, zeigt der Sparrechner auf der Startseite.

Wie viel Strom wird wirklich geteilt?

Geteilt wird nur, was im selben Moment erzeugt und verbraucht wird. Ein einzelner Haushalt braucht tagsüber wenig Strom. Nach einer groben Modellrechnung mit einem Standard-Haushaltsprofil ist es bei einer 10-kWp-Anlage und einem Haushalt als Abnehmer etwa ein Zehntel des Überschusses. Mit mehreren Abnehmern steigt der Anteil. Gute Partner sind Abnehmer mit Verbrauch am Tag: eine Kita, ein Laden oder kleiner Betrieb, Menschen im Homeoffice oder ein Haushalt mit Wärmepumpe oder E-Auto, die tagsüber Strom ziehen.

Und die Steuer?

Mit dem Verkauf haben Sie Einnahmen. Ob Sie Umsatzsteuer ausweisen müssen oder die Kleinunternehmerregelung nutzen können, hängt von Ihrer Situation ab. Das klären Sie am besten mit einer Steuerberatung. Der Rechner auf der Startseite zeigt beide Fälle.

So gehen Sie vor

  1. Überschuss Ihrer Anlage abschätzen und prüfen, wie viel Sie selbst nutzen.
  2. Abnehmer finden: Nachbarn, Verein, kleiner Betrieb im Viertel.
  3. Messung klären: Smart Meter für Anlage und Abnehmer.
  4. Dienstleister und Lieferant auswählen und beauftragen.
  5. Verträge aufsetzen, Abnehmer in Textform informieren, Preis und Aufteilung festlegen.

Wohnen alle im selben Haus, ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) oft einfacher. Mehr dazu in der Frage Was regelt § 42c EnWG?.

Weitere Fragen

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Energieberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext; Angaben ohne Gewähr. Quellen: die verlinkten Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de und die Bundesnetzagentur. Rechtsstand Oktober 2026.