MiSpeL einfach erklärt: Was die Bundesnetzagentur für Heimspeicher und E-Auto beschlossen hat
Rechtsstand: Oktober 2026 · Was ist neu?
Hinweis: Wir fassen hier die Angaben der Bundesnetzagentur aus ihrem Hintergrundpapier vom 1. Oktober 2026 zusammen. Wie die Regeln für Ihren Haushalt gelten, können wir nicht beurteilen. Das Thema ist bei uns noch in Arbeit.
Kurz gesagt: Mit der Festlegung „MiSpeL“ (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten) hat die Bundesnetzagentur neue Regeln für Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte beschlossen. Speicher und E-Autos sollen künftig auch Strom aus dem Netz speichern und wieder ins Netz zurückgeben dürfen, ohne dass dabei die Förderung für den eigenen Solarstrom verloren geht. Vieles davon ist aber noch nicht sofort nutzbar.
Was galt bisher?
Laut Bundesnetzagentur durften Stromspeicher bisher nur grünen Strom vom eigenen Standort speichern, zum Beispiel aus der Solaranlage auf dem Dach, um ihre Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nicht zu verlieren. Wer den Speicher gemischt nutzte, also auch mit Netzstrom lud, verlor die Förderung. Bidirektionale Ladepunkte, über die ein E-Auto Strom zurückgeben kann, ließen sich in diesem bisherigen Modell nicht nutzen.
Was ist neu?
Nach den neuen Regeln sollen Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte flexibel arbeiten können: gleichzeitig den Eigenverbrauch optimieren und auf Marktpreise reagieren. Günstiger Strom vom Dach oder aus dem Netz kann gespeichert und wieder eingespeist werden, wenn es sich lohnt. Die Bundesnetzagentur betont dabei: Diese Regeln gelten für Nutzer der Direktvermarktung, nicht für Nutzer der festen Einspeisevergütung.
Dafür gibt es zwei neue Wege.
1. Die Abgrenzungsoption: genau messen
Speicher und Ladepunkte werden über einen eigenen Zähler gemessen. Alle 15 Minuten wird erfasst, wie viel Strom aus der eigenen Solaranlage kam, wie viel aus dem Netz und wohin er geflossen ist. Laut Bundesnetzagentur gilt diese Option für Anlagen aller Art und Größe. Die EEG-Förderung bleibt erhalten, auch für Solarstrom, der zwischengespeichert wurde. Für Netzstrom, der gespeichert und wieder zurückgespeist wird, müssen in dieser Höhe keine Umlagen gezahlt werden; über gesetzliche Verweise gilt das entsprechend auch für Netzentgelte und weitere Strompreisbestandteile.
Die Bundesnetzagentur nennt ausdrücklich auch Fälle ganz ohne Solaranlage, etwa Speicher und Ladepunkte im Haushalt. In einigen Sonderfällen reicht nach ihren Angaben ein einziger Zähler, zum Beispiel bei einem Speicher ohne Solaranlage; das gilt nun auch für bidirektionale Ladepunkte.
2. Die Pauschaloption: einfacher für kleine Solaranlagen
Diese Vereinfachung ist laut Bundesnetzagentur für kleinere Solaranlagen bis 30 kWp gedacht, mit Speichern und bidirektionalen Wallboxen im Haushalt und im Kleingewerbe. Ziel ist, dass ein Zähler am Hausanschluss genügt, der viertelstundengenau misst, und der Zählerschrank nicht umgebaut werden muss. Ein Teil des eingespeisten Stroms gilt dann pauschal als förderfähig, bis zu einer Grenze von 500 kWh je kWp. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur einen „Indifferenzbereich“ eingeführt, damit Solarstrom nicht ohne sachlichen Grund doppelt begünstigt wird.
Was heißt das fürs E-Auto?
Für die Elektromobilität sieht die Bundesnetzagentur besonders viele Vorteile. In ihrem Papier heißt es: „V2H und V2G sind damit möglich und rentabel. Auch ohne zweiten Zähler.“ V2H steht für „Vehicle to Home“ (das Auto versorgt das Haus), V2G für „Vehicle to Grid“ (das Auto speist ins Netz zurück). Außerdem nennt sie:
- Für Strom, der über einen bidirektionalen Ladepunkt ins Netz zurückfließt, entfallen Umlagen und Netzentgelte. Für den Strom, den das Auto zum Fahren braucht, werden sie weiter gezahlt.
- Strom, der unterwegs geladen wurde (etwa beim Arbeitgeber) und zu Hause zurückgespeist wird, bekommt als „Fremdtankstrom“ keine EEG-Förderung, soweit das erkennbar ist.
- Betrachtet wird der Ladepunkt, nicht das einzelne Auto. Jedes bidirektionale E-Auto soll so an jedem bidirektionalen Ladepunkt genutzt werden können.
- Die Förderung für den Solarstrom vom eigenen Dach bleibt geschützt, auch wenn die Autobatterie zwischendurch Netzstrom geladen hat.
Was gilt noch nicht?
- Übergangszeit: Bis zum 30. September 2027 brauchen Nutzer laut Bundesnetzagentur das Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber, um die beiden neuen Optionen nutzen zu können. Die Zeit soll Netz- und Messstellenbetreibern helfen, ihre Abläufe einzurichten.
- Pauschaloption: Für sie muss zusätzlich die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die EU-Kommission abgewartet werden.
- Grenzen: Wird Strom trotz negativer Marktpreise eingespeist, entfallen Umlagevorteile und, soweit vorgesehen, die Förderung. Für den übrigen Verbrauch im Haushalt werden weiter alle Umlagen und Netzentgelte gezahlt.
Und was hat das mit Energy Sharing zu tun?
Beides dreht sich um dieselbe Frage: Wie lässt sich Solarstrom besser nutzen, wenn er mittags im Überfluss da ist? Energy Sharing verteilt ihn im Viertel, Speicher und E-Autos verschieben ihn in den Abend. Wie viel beides zusammen bringen kann, zeigt unser Kiez-Simulator.
Wo finde ich die Originale?
Die Festlegung mit Begründung, die beiden Anlagen und das Hintergrundpapier veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer Seite zur MiSpeL-Festlegung. Ob und wie Sie die neuen Regeln nutzen können, klären Sie mit Ihrem Netzbetreiber und Ihrem Messstellenbetreiber. Was sollen wir zu diesem Thema noch erklären? Schreiben Sie es auf unsere Wunschliste.
Weitere Fragen
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Energieberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext; Angaben ohne Gewähr. Quellen: die verlinkten Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de und die Bundesnetzagentur. Rechtsstand Oktober 2026.